Telemonitoring bezeichnet die automatisierte Erfassung und Übertragung von Vitalparametern an ein medizinisches Zentrum, das die Daten auswertet und bei Bedarf interveniert. Typische Parameter sind Blutdruck, Herzfrequenz, Gewicht, Sauerstoffsättigung, Blutzucker und EKG Daten.
Seit Januar 2022 ist Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (NYHA Klasse II und III) als Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar. Die Grundlage bildet der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G BA) vom Oktober 2020, der auf den positiven Ergebnissen der TIM HF II Studie basiert.
Telemonitoring ergänzt die konventionelle Versorgung und ermöglicht eine frühzeitige Erkennung klinischer Verschlechterungen, bevor stationäre Behandlungen notwendig werden.
Von Burak Uzun, Geschäftsführer der Sanofeld GmbH · Aktualisiert am 12.02.2025
Die Telemedical Interventional Management in Heart Failure II (TIM HF II) Studie der Charité Berlin untersuchte den Nutzen von Telemonitoring bei 1.571 Patienten mit Herzinsuffizienz über 12 Monate. Die Ergebnisse zeigten eine signifikante Reduktion der Tage mit ungeplanten kardiovaskulären Krankenhausaufenthalten und der Gesamtmortalität. Diese Studie bildet die Evidenzgrundlage für den G BA Beschluss zur Aufnahme in die Regelversorgung.
Ein vollständiges Telemonitoring System besteht aus drei Ebenen:
Sensorik und Messgeräte: Zertifizierte Medizinprodukte zur Erfassung der Vitalparameter (Blutdruckmessgerät, Waage, Pulsoximeter, EKG Rekorder, Blutzuckermessgerät). Die Geräte müssen als Medizinprodukte zugelassen sein.
Datenübertragung: Die Messwerte werden automatisch über Bluetooth oder NFC an eine App oder ein Gateway übertragen und von dort verschlüsselt an das Telemedizinische Zentrum (TMZ) gesendet. Die Übertragung erfolgt über die Telematikinfrastruktur oder gesicherte Internetverbindungen.
Telemedizinisches Zentrum: Spezialisierte Fachkräfte (Ärzte, Pflegekräfte) werten die eingehenden Daten aus. Algorithmen erkennen Abweichungen von individuellen Grenzwerten und generieren Alarme. Bei kritischen Veränderungen erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme oder die Einleitung einer Intervention.
Der G BA definiert strukturelle und personelle Mindestanforderungen:
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Seit 2022 existieren spezifische EBM Ziffern für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz:
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Die Verarbeitung erfordert eine ausdrückliche Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage. Telemonitoring Anbieter müssen ein umfassendes Datenschutzkonzept vorweisen, das Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und Löschfristen definiert.
Telemonitoring Systeme, die diagnostische oder therapeutische Entscheidungen beeinflussen, fallen unter die EU Medizinprodukteverordnung (MDR). Die Software zur Datenauswertung und Alarmgenerierung kann als eigenständiges Medizinprodukt eingestuft werden. Die Klassifizierung richtet sich nach dem Risikopotenzial der Anwendung.
Die Anbindung an die elektronische Patientenakte und bestehende Praxisverwaltungssysteme erfordert standardisierte Schnittstellen. HL7 FHIR und IHE Profile gewinnen als Interoperabilitätsstandards an Bedeutung.
Aktuell ist Telemonitoring als GKV Regelleistung für Patienten mit Herzinsuffizienz (NYHA II/III) verfügbar. Für andere Indikationen (COPD, Diabetes) existieren Selektivverträge und Modellprojekte einzelner Krankenkassen.
Die Kosten für Messgeräte und Datenübertragung werden bei indikationsgerechtem Telemonitoring von der Krankenkasse übernommen. Der Patient trägt keine Zusatzkosten.
Nein. Telemonitoring ergänzt die Regelversorgung, ersetzt jedoch nicht die persönliche Konsultation. Regelmäßige Vorstellungstermine beim behandelnden Arzt bleiben Bestandteil der Therapie.
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Der G BA prüft die Aufnahme weiterer Indikationen in die Regelversorgung. COPD und Diabetes mellitus gelten als wahrscheinlichste Kandidaten. Voraussetzung ist jeweils eine ausreichende Evidenzlage aus randomisierten kontrollierten Studien.
Die zunehmende Verbreitung medizinisch zertifizierter Wearables (Smartwatches mit EKG Funktion, kontinuierliche Glukosesensoren, Pulsoximeter Ringe) erweitert die Möglichkeiten des Telemonitorings. Offen bleibt, wie sich diese Daten in den klinischen Alltag einbinden lassen und wie sich ihre Messgenauigkeit zuverlässig prüfen lässt.
Künstliche Intelligenz verbessert die Auswertung großer Datenmengen im Telemonitoring. Prädiktive Algorithmen erkennen Muster, die auf eine bevorstehende Dekompensation hinweisen, bevor klinische Symptome auftreten. Die regulatorische Einordnung solcher Algorithmen als Medizinprodukt befindet sich in der Entwicklung.
Die langfristige Therapietreue der Patienten bei täglichen Messungen stellt eine zentrale Herausforderung dar. Studien zeigen Adhärenzraten zwischen 60 und 85 Prozent nach 12 Monaten. Schulungen, einfache Bedienung der Geräte und regelmäßiges Feedback durch das TMZ verbessern die Compliance.
Die Differenzierung zwischen klinisch relevanten Alarmen und Fehlalarmen (etwa durch fehlerhafte Messungen oder Artefakte) erfordert erfahrenes Personal und intelligente Algorithmen. Ein zu hohes Alarmaufkommen führt zu Alarmmüdigkeit, ein zu niedriges zu verpassten Interventionen.
Die Einbindung von Telemonitoring in die Abläufe niedergelassener Arztpraxen und Kliniken erfordert organisatorische Anpassungen. Klare Verantwortlichkeiten zwischen TMZ und behandelndem Arzt müssen definiert werden.
Mit jeder weiteren Indikation, die in die Regelversorgung aufgenommen wird, vergrößert sich der adressierbare Markt für Telemonitoring. Anbieter stehen vor der Aufgabe, sowohl Fachkreise (Ärzte, Kliniken, Krankenkassen) als auch Patienten zu adressieren.
Sanofeld begleitet als Healthcare Agentur Anbieter von Telemonitoring und Medizintechnik bei Fachkommunikation, Zuweiseransprache und der Aufbereitung von Studienevidenz.
Siehe auch: Telemedizin, Digitale Gesundheit, KI Medizin · Gesundheits Apps · Regulatory Affairs
Mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2020 nahm der Gemeinsame Bundesausschuss das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in die vertragsärztliche Regelversorgung auf. Patientinnen und Patienten können seither in der GKV telemedizinisch begleitet werden. Wie verbreitet das Verfahren inzwischen ist und wie groß die zugrunde liegende Patientengruppe wirklich ausfällt, zeigen die folgenden Daten.
| Kennzahl | Wert | Quelle (Jahr) |
|---|---|---|
| Beschluss des G-BA zur Aufnahme in die Regelversorgung | 17. Dezember 2020 | G-BA (2020) |
| Jährlich neu diagnostizierte fortgeschrittene Herzinsuffizienz | rund 500.000 Menschen | G-BA (2020) |
| Krankenhausfälle mit Hauptdiagnose Herzinsuffizienz (I50) | 468.579 Fälle | Destatis (2023) |
| Erste Jahresstatistik der TMZ an die KV fällig bis | 30. April 2024 | KBV (2024) |
| Markt für Wearables in Deutschland | 2,6 Mrd. Euro | Bitkom (2024) |
| Anteil der Bevölkerung mit Smartwatch-Nutzung | 36 Prozent | Bitkom (2024) |
Der Bundesverband Niedergelassener Kardiologen befragte zwischen Juli und September 2024 rund 1.200 Kardiologinnen und Kardiologen, von denen sich 201 beteiligten. Etwa 45 Prozent der telemedizinischen Zentren betreuten zu diesem Zeitpunkt weniger als 50 Patienten, nur 26 Prozent versorgten mehr als 100. Die Verteilung deutet darauf hin, dass viele Zentren noch im Aufbau stehen und die Versorgungskapazität ungleich verteilt ist. Die wachsende Verbreitung medizinisch nutzbarer Wearables könnte den Zugang zu Vitaldaten künftig erleichtern.
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