Das deutsche Gesundheitswesen wird seit den 1970er Jahren durch wiederkehrende Reformzyklen umgebaut. Jede Bundesregierung hat eigene Akzente gesetzt: von Kostendämpfung über Wettbewerbsöffnung bis zur Digitalisierung. Dieser Artikel zeichnet die wichtigsten Gesundheitsreformen nach, analysiert ihre Wirkungen und ordnet die aktuellen Vorhaben in den historischen Kontext ein.
Von Burak Uzun, Geschäftsführer der Sanofeld GmbH · Aktualisiert am 06.02.2025
Die Geschichte der Gesundheitsreformen reicht bis in die Anfänge der Bundesrepublik zurück. Doch erst mit der Kostenexplosion der 1970er Jahre begann die Ära der systematischen Reformgesetzgebung, die bis heute anhält.
Das Krankenversicherungs Kostendämpfungsgesetz (KVKG) von 1977 war die erste große Sparmaßnahme. Unter Arbeitsminister Herbert Ehrenberg (SPD) wurden Budgetierungen für die Gesamtvergütung der Kassenärzte, Arzneimittel Höchstbeträge und die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen eingeführt. Es folgten das Kostendämpfungs Ergänzungsgesetz (1981), das Krankenhaus Kostendämpfungsgesetz (1981) und das Gesundheitsreformgesetz (GRG) 1989 unter Arbeitsminister Norbert Blüm. Das GRG brachte die Einführung des SGB V als eigenständiges Gesetzeswerk, Festbeträge für Arzneimittel, Zuzahlungen für Patienten und die Negativliste für nicht erstattungsfähige Medikamente. Die Kostendämpfungspolitik dieser Phase setzte primär auf Ausgabenbegrenzung, ohne die Strukturen des Systems grundlegend zu verändern.
Das GSG unter Gesundheitsminister Horst Seehofer (CSU) markierte einen Paradigmenwechsel. Erstmals wurden Wettbewerbselemente in die GKV eingeführt. Die freie Kassenwahl ab 1996 beendete die Zuweisung nach Beruf und Wohnort. Der Risikostrukturausgleich (RSA) zwischen den Kassen sollte den Wettbewerb fair gestalten. Weitere Maßnahmen waren die Einführung von Fallpauschalen und Sonderentgelten im Krankenhausbereich, die Budgetierung der Krankenhausausgaben und ambulanten Vergütung sowie die Öffnung der Betriebskrankenkassen für alle Versicherten. Das GSG gilt als Geburtsstunde des Kassenwettbewerbs in Deutschland.
Das GMG der rot grünen Koalition unter Gesundheitsministerin Ulla Schmidt war das Ergebnis monatelanger Verhandlungen im parteiübergreifenden Konsens. Kernelemente waren die Praxisgebühr (10 Euro pro Quartal, abgeschafft 2013), die Zulassung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ), die Ausgliederung von Zahnersatz und Krankengeld aus der paritätischen Finanzierung, die Gründung des IQWiG als unabhängiges Institut für Nutzenbewertung und der Aufbau der Integrierten Versorgung nach Paragraf 140a SGB V. Das GMG verlagerte erstmals Kosten explizit auf die Versicherten und stärkte gleichzeitig die Qualitätssicherung. Die Zulassung von MVZ veränderte die ambulante Versorgungslandschaft nachhaltig: Bis 2024 existierten über 5.000 MVZ in Deutschland.
Das GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV WSG) von 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, führte den Gesundheitsfonds ein und veränderte die Finanzierungsarchitektur der GKV grundlegend.
Vor dem Gesundheitsfonds legten die Krankenkassen individuelle Beitragssätze fest. Ab 2009 galt ein einheitlicher Beitragssatz, den die Bundesregierung per Rechtsverordnung festlegte. Er lag anfangs bei 15,5 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 8,2 Prozent, Arbeitgeberanteil: 7,3 Prozent). Die Beiträge fließen zusammen mit einem Bundeszuschuss in den Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Von dort werden sie nach einem morbiditätsorientierten Schlüssel an die Kassen verteilt.
Der Morbi-RSA ersetzte den bisherigen RSA, der nur nach Alter, Geschlecht und Erwerbsminderung differenzierte. Seit 2009 werden rund 80 bis 100 Krankheiten berücksichtigt, die besonders kostenintensiv sind. Kassen mit vielen schwer kranken Versicherten erhalten höhere Zuweisungen. Der Morbi-RSA wurde mehrfach reformiert, zuletzt durch das Faire Kassenwahl Gesetz (GKV-FKG 2020), das die Regionalkomponente stärkte und Manipulationsanreize (Upcoding) eindämmte. Trotz der Verfeinerungen bleibt die Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Kassen umstritten.
Reicht die Zuweisung aus dem Fonds nicht aus, erheben Kassen kassenindividuelle Zusatzbeiträge. Diese wurden zunächst als Pauschale erhoben, ab 2015 durch das GKV-FQWG als prozentualer Zusatzbeitrag gestaltet. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz stieg von 0,9 Prozent (2015) auf 2,5 Prozent (2025). Die Zusatzbeiträge sind das zentrale Wettbewerbsinstrument der Kassen: Beitragserhöhungen lösen regelmäßig Versichertenwanderungen aus. Für Versicherte bedeutet der Gesundheitsfonds, dass sie Kassenleistungen und Zusatzbeitrag vergleichen können, ohne einen Wechsel des Arbeitgebers fürchten zu müssen.
Der Fonds hat die Transparenz der GKV Finanzierung erhöht und den Kassenwettbewerb auf Zusatzbeiträge und Leistungsangebote fokussiert. Kritiker bemängeln die zunehmende Abhängigkeit vom Bundeszuschuss (2024: 14,5 Milliarden Euro) und die wachsende Finanzierungslücke, die regelmäßig zu Beitragserhöhungen führt. Die Frage, ob der Gesundheitsfonds dauerhaft tragfähig ist oder durch ein Steuerfinanzierungsmodell ergänzt werden muss, bleibt offen.
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Zwei Gesetze der dritten Merkel Regierung (2013 bis 2017) unter Gesundheitsminister Hermann Gröhe prägten die GKV Landschaft nachhaltig: das GKV Finanzstruktur und Qualitäts Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG 2014) und das GKV Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG 2015).
Das GKV-FQWG wandelte die pauschalen Zusatzbeiträge in einkommensabhängige, prozentuale Zusatzbeiträge um. Damit wurde der Sozialausgleich über das Steuersystem überflüssig. Gleichzeitig erhielt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) eine gesetzliche Grundlage. Das IQTiG entwickelt seitdem Qualitätsindikatoren für die stationäre Versorgung und erstellt den jährlichen Qualitätsreport der Krankenhäuser. Die volle paritätische Finanzierung auch der Zusatzbeiträge (50:50 Arbeitnehmer und Arbeitgeber) folgte erst 2019 mit dem GKV Versichertenentlastungsgesetz unter Jens Spahn.
Das GKV-VSG reagierte auf die zunehmende Unterversorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Zentrale Maßnahmen waren die Einrichtung von Terminservicestellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (Wartezeit auf Facharzttermin maximal vier Wochen), die Möglichkeit für Kommunen, eigene MVZ zu gründen, falls kein anderer Träger verfügbar ist, der Innovationsfonds mit 300 Millionen Euro pro Jahr für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung sowie die Erweiterung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Der Innovationsfonds hat bis 2024 über 500 Projekte gefördert. Zu den erfolgreich in die Regelversorgung überführten Modellen gehören telemedizinische Konsile, sektorenübergreifende Notfallstrukturen und integrierte Versorgungsprogramme für chronisch Kranke. Das GKV-VSG legte auch den Grundstein für die spätere Erweiterung der Terminservicestellen durch das TSVG 2019.
Die Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) Verabschiedung im November 2024 markiert die tiefgreifendste Strukturreform der stationären Versorgung seit Einführung der DRG Fallpauschalen im Jahr 2003.
Das deutsche Krankenhaussystem mit rund 1.700 Kliniken und 480.000 Betten galt als überversorgt in Ballungsräumen und unterversorgt in ländlichen Regionen. Das DRG System setzte Anreize zur Mengenausweitung: Je mehr Fälle behandelt wurden, desto höher die Erlöse. Kleine Häuser gerieten in eine Abwärtsspirale aus sinkender Fallzahl, Qualitätsproblemen und finanzieller Not. Die Regierungskommission unter Leitung von Prof. Tom Bschor legte im Dezember 2022 erste Empfehlungen vor.
Kern der Reform ist die Abkehr vom reinen Fallpauschalensystem. Künftig sollen 60 Prozent der Vergütung als Vorhaltevergütung fließen, unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl. Damit werden Kliniken für das Bereithalten von Personal, Infrastruktur und Notfallkapazitäten vergütet, nicht allein für durchgeführte Behandlungen. Die restlichen 40 Prozent bleiben leistungsbezogen über DRG Fallpauschalen.
65 Leistungsgruppen definieren, welche Behandlungen eine Klinik anbieten darf. Jede Leistungsgruppe ist an Strukturvorgaben geknüpft: personelle Mindestausstattung (Fachärzte, Pflegekräfte), apparative Voraussetzungen (Geräte, Diagnostik), Mindestvorhaltezahlen als Untergrenze für Erfahrung und Routine. Die Zuweisung der Leistungsgruppen erfolgt durch die Länder im Rahmen der Krankenhausplanung. Kliniken, die Strukturvorgaben nicht erfüllen, verlieren die Berechtigung zur Behandlung bestimmter Krankheitsbilder.
Ein Transformationsfonds von 50 Milliarden Euro über zehn Jahre soll den Umbau der Krankenhauslandschaft finanzieren. Die Mittel fließen hälftig aus der GKV (Zuschlag auf Krankenhausrechnungen) und aus Landesmitteln. Der Fonds finanziert Umwandlung kleiner Kliniken in ambulante Versorgungszentren oder sektorenübergreifende Einrichtungen (Level 1i), Zusammenlegungen und Spezialisierungen, Investitionen in Digitalisierung und moderne Infrastruktur. Kritiker bezweifeln, ob die Länder ihren Finanzierungsanteil aufbringen können, nachdem sie die Investitionsfinanzierung seit Jahren vernachlässigt haben.
Die Umsetzung erfolgt stufenweise. 2025 beginnt die Erfassung der Ist Strukturen und die Zuordnung der Leistungsgruppen. Ab 2027 greift die neue Vergütungssystematik. Die vollständige Umsetzung ist bis 2029 geplant. Fachleute rechnen damit, dass ein erheblicher Teil der Kliniken sein Leistungsspektrum einschränken oder den Betrieb einstellen wird, insbesondere in Regionen mit Überversorgung. Die gesundheitspolitische Steuerung der Gesundheitspolitik steht damit vor einer ihrer größten Bewährungsproben.
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Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wurde ab 2019 durch eine Reihe von Gesetzen vorangetrieben, die den Rückstand Deutschlands bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens aufholen sollen.
Das DVG unter Jens Spahn führte Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) als erstattungsfähige Leistung der GKV ein. Erstmals konnten Ärzte Apps auf Rezept verordnen. Das BfArM prüft DiGA in einem Fast Track Verfahren auf Sicherheit, Datenschutz und positiven Versorgungseffekt. Bis 2025 wurden über 60 DiGA dauerhaft im Verzeichnis gelistet. Das DVG ermöglichte außerdem Videosprechstunden als Regelleistung und ebnete den Weg für die elektronische Patientenakte.
Das PDSG regelte den Zugang zur elektronischen Patientenakte (ePA) und die Datensouveränität der Versicherten. Es legte fest, welche Daten in der ePA gespeichert werden (Befunde, Arztbriefe, Medikationsplan, Impfpass, Mutterpass), welche Zugriffsrechte Ärzte, Apotheker und Versicherte haben und welche Datenschutzanforderungen gelten. Die ursprüngliche Opt in Lösung (Versicherte mussten die ePA aktiv beantragen) führte zu minimaler Nutzung: Bis Ende 2024 hatten weniger als ein Prozent der Versicherten eine ePA angelegt. Dieses Scheitern führte zum Kurswechsel durch das DigiG.
Das DigiG vollzog den Wechsel zum Opt out Prinzip: Seit dem 15. Januar 2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA, sofern sie nicht aktiv widersprechen. Weitere Neuerungen waren die Vereinfachung der Telemedizin (Aufhebung der Obergrenze für Videosprechstunden), die Einführung der ePA für alle, die Erweiterung des DiGA Verzeichnisses um digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und die Öffnung der Telematikinfrastruktur für weitere Leistungserbringer (Hebammen, Physiotherapeuten). Die ePA soll schrittweise um Funktionen erweitert werden: Medikationsmanagement, digitaler Impfpass und Organspende Erklärung.
Das GDNG ergänzt das DigiG um die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten. Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) beim BfArM erhält pseudonymisierte Abrechnungsdaten der GKV und perspektivisch auch ePA Daten. Forschungseinrichtungen, Universitäten und Unternehmen der Pharmaindustrie können über das FDZ Datenanträge stellen. Deutschland bereitet sich damit auf den European Health Data Space (EHDS) vor. Das GDNG sieht außerdem eine Verknüpfungsstelle bei der Robert Koch Institut Nachfolgeinstitution vor, die verschiedene Datenquellen (Krebsregister, Infektionsmeldungen, Versorgungsdaten) zusammenführen soll.
Das GDAG löst die gematik als Betreibergesellschaft der Telematikinfrastruktur ab und überführt sie in eine Digitalagentur des Bundes. Die neue Agentur erhält erweiterte Kompetenzen für die technische Weiterentwicklung der TI 2.0, Standardisierung und Interoperabilität, Zulassung von Komponenten und Diensten sowie Durchsetzung von Fristen gegenüber Leistungserbringern und Industrie. Mehr zur Digitalisierung im Gesundheitswesen.
Die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) besteht seit 1995. Sie wurde durch mehrere Pflegestärkungsgesetze grundlegend reformiert, steht aber weiterhin vor massiven Finanzierungs und Personalherausforderungen.
Das PSG I erhöhte die Leistungsbeträge um durchschnittlich vier Prozent und verbesserte die Kurzzeit und Verhinderungspflege. Niedrigschwellige Betreuungsangebote wurden ausgebaut. Der Beitragssatz stieg um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent. Ein Pflegevorsorgefonds wurde eingerichtet, der ab 2035 Beitragssteigerungen abfedern soll.
Das PSG II brachte die größte Strukturreform der Pflegeversicherung. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ersetzte die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Statt nur körperliche Einschränkungen zu bewerten, erfasst das Neue Begutachtungsassessment (NBA) sechs Lebensbereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens. Damit erhielten erstmals Demenzkranke gleichwertigen Zugang zu Pflegeleistungen. Die Überleitung der rund 2,7 Millionen Pflegebedürftigen (Stand 2017) erfolgte automatisch: Pflegestufe 1 wurde zu Pflegegrad 2, Pflegestufe 3 zu Pflegegrad 4. Niemand wurde schlechter gestellt (Besitzstandsschutz).
Das PSG III stärkte die Rolle der Kommunen in der Pflege. Modellkommunen erhielten Beratungs und Steuerungskompetenz. Die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen bei der Pflegeberatung wurde verbessert. Prüfungen und Qualitätsberichte in der stationären Pflege wurden überarbeitet.
Trotz der Reformen steigen die Eigenanteile in der stationären Pflege kontinuierlich. Durchschnittlich zahlen Pflegebedürftige im Pflegeheim über 2.500 Euro monatlich (2024), davon rund 1.100 Euro einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE), 480 Euro Unterkunft, 380 Euro Verpflegung und 540 Euro Investitionskosten. Seit 2022 erhalten Heimbewohner Zuschläge auf den EEE gestaffelt nach Aufenthaltsdauer (5 Prozent im ersten Jahr, 25 Prozent im zweiten, 45 Prozent im dritten, 70 Prozent ab dem vierten Jahr). Die Zuschläge mildern die Belastung, können den strukturellen Kostenanstieg aber nicht kompensieren.
Die politische Debatte kreist um eine grundlegende Finanzreform. Modelle reichen von der Pflegevollversicherung (Eigenanteile nur noch für Unterkunft und Verpflegung) über einen Steuerzuschuss wie in der GKV bis zur Kapitaldeckung nach Vorbild der Riester Rente. Parallel bleibt der Pflegekräftemangel das drängendste operative Problem: Bis 2035 fehlen laut Prognosen 150.000 bis 500.000 Pflegekräfte. Die Personalbemessung nach PPR 2.0 für die stationäre Pflege und das Pflegekompetenzgesetz (geplant) sollen die Arbeitsbedingungen verbessern und die Attraktivität der Pflegeberufe steigern.
Fast fünf Jahrzehnte Gesundheitsreformen in Deutschland zeigen ein gemischtes Bild. Manche Maßnahmen haben das System nachhaltig verbessert, andere sind gescheitert oder haben unbeabsichtigte Nebenwirkungen erzeugt.
Die freie Kassenwahl (1996) hat den Wettbewerb belebt und zu besseren Serviceleistungen geführt. Die Zahl der gesetzlichen Kassen sank durch Fusionen von über 1.100 (1993) auf unter 100 (2025), ohne dass Versicherte Nachteile hinnehmen mussten. Die AMNOG Nutzenbewertung (2011) hat die Preistransparenz bei neuen Arzneimitteln erhöht und Milliardeneinsparungen für die GKV erzielt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (2017) hat Demenzkranke endlich gleichgestellt und die Begutachtung modernisiert. Die DiGA Einführung (2020) hat Deutschland international zum Vorreiter bei Apps auf Rezept gemacht.
Die Praxisgebühr (2004 bis 2013) hat weder die Inanspruchnahme gesteuert noch die Notaufnahmen entlastet. Sie wurde nach neun Jahren als bürokratisches Ärgernis abgeschafft. Die duale Krankenhausfinanzierung, bei der Länder für Investitionen und Kassen für Betriebskosten zuständig sind, hat einen Investitionsstau von geschätzt 50 Milliarden Euro verursacht. Die Terminservicestellen (2016) konnten die Wartezeiten auf Facharzttermine nicht spürbar verkürzen. Die ePA im Opt in Modell scheiterte mit unter einem Prozent Nutzung.
Mehrere strukturelle Probleme bleiben ungelöst. Die sektorale Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung führt zu Schnittstellenproblemen, Doppeluntersuchungen und Fehlanreizen. Die Notfallversorgung braucht eine grundlegende Reform mit Integrierten Notfallzentren (INZ) an Kliniken. Die GKV Finanzierung steht vor einer demografischen Herausforderung: Weniger Beitragszahler müssen eine wachsende Zahl älterer und multimorbider Versicherter finanzieren. Die Bürgerversicherung, also die Einbeziehung aller Einwohner in eine einheitliche Krankenversicherung, bleibt politisch umstritten. Die ambulante Versorgung in ländlichen Regionen verschlechtert sich trotz aller Gegenmaßnahmen, da Landarztsitze nicht nachbesetzt werden können.
Die Geschichte der Gesundheitsreformen zeigt, dass inkrementelle Anpassungen an ihre Grenzen stoßen. Strukturelle Veränderungen wie der Kassenwettbewerb, die AMNOG Bewertung oder die Krankenhausreform 2024 erfordern politischen Mut und breiten Konsens. Gleichzeitig brauchen Reformen realistische Umsetzungsfristen und eine konsequente Evaluation. Die Evidenzbasis für gesundheitspolitische Entscheidungen muss gestärkt werden, unter anderem durch bessere Nutzung von Versorgungsdaten, wie sie das GDNG ermöglichen soll.
Jede Gesundheitsreform verändert die Spielregeln für Unternehmen im Gesundheitswesen. Eine neue Vergütungssystematik zwingt Anbieter, ihre Position zu überdenken. Digitalisierungsgesetze wie das DigiG schaffen neue Kanäle für die Ansprache von Patienten und Fachkreisen, und kurzfristige Gesetzesänderungen verlangen, dass Kampagnen rasch nachgezogen werden.
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Mehrere der oben beschriebenen Reformen sind inzwischen in eine neue Phase getreten, und einige zentrale Eckwerte haben sich seit 2024 verschoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist deutlich gestiegen, die Krankenhausreform wurde 2026 nachjustiert, und die elektronische Patientenakte ist nach dem Wechsel zum Widerspruchsverfahren tatsächlich in der Fläche angekommen. Die folgende Übersicht fasst die belegten Kennzahlen zusammen.
| Bereich | Stand 2025/2026 | Quelle (Jahr) |
|---|---|---|
| Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag | 2,9 Prozent für 2026, festgelegt vom BMG nach dem GKV-Schätzerkreis vom 15. Oktober 2025; Ende Dezember 2025 lag der tatsächlich erhobene Satz bereits bei 2,94 Prozent | vdek / BMG (2025) |
| GKV-Finanzlage Gesamtjahr 2025 | Einnahmen 355,9 Mrd. Euro, Ausgaben 352,4 Mrd. Euro, Ausgabenzuwachs 7,8 Prozent; Finanzreserven der Kassen Ende 2025 rund 5,1 Mrd. Euro (0,18 Monatsausgaben) | BMG, 10.03.2026 |
| Beitragssatz Pflegeversicherung | 3,6 Prozent seit 1. Januar 2025 (plus 0,2 Punkte); für Kinderlose insgesamt 4,2 Prozent | GKV-Spitzenverband (2025) |
| Krankenhausreform-Anpassung (KHAG) | Bundestag beschloss am 6. März 2026 die Reduzierung von 65 auf 61 Leistungsgruppen und die Verschiebung der vollen Vorhaltevergütung (budgetneutral 2026/2027, Konvergenz 2028/2029, voll finanzwirksam ab 2030) | Deutscher Bundestag (2026) |
| ePA für alle | Bundesweiter Rollout ab 29. April 2025; für mehr als 73 Millionen Versicherte wurde eine ePA angelegt; bis Mitte April 2026 über 100 Millionen Dokumente gespeichert; Einrichtungen seit Oktober 2025 zur Befüllung verpflichtet | gematik / gelbe-liste.de (2025/2026) |
Die Zahlen zeigen, in welche Richtung sich die Diskussion verschiebt: Solange die Ausgaben mit 7,8 Prozent klar schneller wachsen als die Beitragseinnahmen, bleibt die Beitragssatzentwicklung das politisch heikelste Thema. Bei der Krankenhausreform hat die Praxis die ursprünglich für 2027 geplante Vergütungsumstellung entschleunigt. Und die ePA belegt, dass der Wechsel vom Antrags- zum Widerspruchsverfahren die Verbreitung tatsächlich gelöst hat, auch wenn die aktive Nutzung durch die Versicherten noch hinterherhinkt.
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